Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2000 - 2 K 1503/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bescheid über die Rückforderung von Kindergeld; Sachliche Billigkeitsgründe; Ermessensreduktion auf Null; Risiko der doppelten Inanspruchnahme; Volle Weiterleitung des Kindergeldes aus der Berechnung des Unterhaltsanspruchs durch das Amtsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 163; AO § 37 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2
Zur Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme in sog. Weiterleitungsfällen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zur Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme in sog. Weiterleitungsfällen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2000 - 2 K 1503/00
- BFH, 11.03.2003 - VIII R 77/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 19.05.1999 - VI B 364/98
Kindergeld; sog. Weiterleitungsfälle
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2000 - 2 K 1503/00
Da jedoch im Streitfall eine Weiterleitungsbestätigung der Kindesmutter, aus der sich auch ergebe, dass diese ihren Kindergeldanspruch als erfüllt betrachte (vgl. Beschluss des BFH vom 19. Mai 1999 - VI B 264/98, BFH/NV 1999, S. 1592), fehle, sei das Revisionsverfahren für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant.Der Beschluss des BFH vom 19. Mai 1999 - VI B 364/98 (BFH/NV 1999, S. 1592) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Das Urteil weicht auch nicht von dem Beschluss des BFH vom 19. Mai 1999 (a. a. O.) ab, insbesondere auch deshalb nicht, weil die Besonderheit des Streitfalles darin liegt, dass die Beigeladene die Weiterleitung bestätigt und nur die Anerkennung der Erfüllung ihres Kindergeldanspruchs verweigert hat.
- BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2000 - 2 K 1503/00
Die Kindergeldfestsetzung sei zweifelsfrei gegenüber dem Kläger aufzuheben gewesen, wie sich aus dem Beschluss des BFH vom 18. Dezember 1998 - VI B 215/98, BFH/NV 1999, S. 723 ergebe.